Jedes Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen ist verpflichtet, 5 % seiner Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Ist dies nicht möglich, so ist eine Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe zu entrichten.
Die können Sie sich – mit uns – sparen. Denn unsere Werkstätten sind anerkannte Einrichtungen im Sinne des Schwerbehindertengesetzes. Sie können somit bis zu 50 % der Lohnkosten aus dem Rechnungsbetrag auf die von Ihnen zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen.
Außerdem ist von der Finanzbehörde anerkannt, dass wir ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinn der §§ 51ff AO dienen. Daher kommt nach den gesetzlichen Bestimmungen nur der verminderte Mehrwertsteuersatz in Höhe von derzeit 7 % zum Tragen.